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DSGVO & KI-Avatare.

Ein sprechender Avatar im öffentlichen Raum hört zu und sieht hin. Damit verarbeitet er potenziell besonders schützenswerte Daten – und genau hier entscheidet sich, ob ein Projekt sauber aufgesetzt ist.

Stimme und Gesicht sind biometrische Daten

Die DSGVO behandelt biometrische Daten, die der eindeutigen Identifizierung dienen, als besondere Kategorie (Art. 9 DSGVO) – mit erhöhten Anforderungen [1]. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) hält in seinen Leitlinien zu virtuellen Sprachassistenten ausdrücklich fest, dass Sprachdaten ihrem Wesen nach biometrische personenbezogene Daten sind [2]. Sobald Stimme oder Gesicht zur Identifikation genutzt werden, braucht es in der Regel eine ausdrückliche Einwilligung – freiwillig, spezifisch, informiert.

Schweiz: das revDSG

Das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG, in Kraft seit September 2023) verfolgt eine ähnliche Logik: Biometrische Daten zur eindeutigen Identifikation gelten als besonders schützenswerte Personendaten und erfordern eine erhöhte Sorgfalt sowie häufig eine Einwilligung [3]. Wer in der DACH-Region einsetzt, sollte beide Regime mitdenken.

Wie sich ein Avatar datenschutzkonform betreiben lässt

  • Keine Identifikation per Default: Der Avatar führt ein Gespräch – er muss niemanden biometrisch erkennen. Ohne Identifikationszweck wird die Schwelle des Art. 9 oft gar nicht erst überschritten.
  • Hosting nach Wahl: EU-/CH-Hosting, on-prem oder lokal – sensible Daten bleiben in Ihrer Infrastruktur.
  • Datenminimierung & Anonymisierung: Nur verarbeiten, was nötig ist; Analytics anonymisiert, auf Wunsch komplett deaktivierbar.
  • Transparenz & Einwilligung: Klare Hinweise vor Ort, ausdrückliche Zustimmung, wo erforderlich.
  • DSFA: Bei systematischer biometrischer Verarbeitung ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.
  • Audit-Logs: Gespräche protokolliert und anonymisiert – für Compliance und Optimierung.
Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Für die konkrete Ausgestaltung Ihres Projekts ziehen Sie bitte eine fachkundige Datenschutzberatung hinzu.

Quellen

  1. Art. 9 DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. gdpr-info.eu
  2. EDPB – Guidelines 02/2021 on Virtual Voice Assistants (Sprachdaten als biometrische Daten); Guidelines zu Gesichtserkennung. edpb.europa.eu
  3. revDSG – Schweizer Datenschutzgesetz, besonders schützenswerte Personendaten. EDÖB

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